1 Vertragsschluss
1.1 Die Fahrengold GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 205821, („Anbieter“) bietet ihren Kunden die Herstellung, Lieferung und Montage von modular aufgebauten Produkten zur Sicherung und Präsentation von Fahrzeugen, insbesondere Garagen und Bühnen zur Fahrzeugpräsentation (die Gesamtheit der Komponenten sowie das montierte Produkt jeweils das „Fahrengold-Produkt“) an. Durch den modularen Aufbau können Fahrengold-Produkte hochgradig individualisiert und schnell nach den Wünschen des Kunden montiert werden.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem die Auftragsbestätigung unterzeichnenden Kunden („Käufer“) hinsichtlich der in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Leistungen des Lieferanten abschließend. Andere Verträge, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, finden keine Anwendung. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
1.3 Das dem Kunden übersandte Bestellformular stellt selbst noch kein Vertragsangebot des Lieferanten dar, sondern lediglich eine Aufforderung des Lieferanten an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebots (invitatio ad offerendum). Die Unterzeichnung des Bestellformulars durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
1.4 Sofern sich aus dem Bestellformular nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim Kunden durch Gegenzeichnung und Übermittlung des Bestellformulars an den Kunden per Brief, E-Mail oder Fax anzunehmen (der dadurch zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zustande gekommene Vertrag über die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Leistungen des Lieferanten wird nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).
2 Leistungen des Anbieters
Der Lieferant fertigt und liefert die bestellten Module des Fahrengold-Produkts nach Maßgabe dieser AGB und installiert diese (soweit für das jeweilige Fahrengold-Produkt erforderlich) auf dem vorhandenen Fundament. Der Lieferant ist berechtigt, für die Herstellung, Lieferung und Montage des Fahrengold-Produkts Dritte einzusetzen.
3 Herstellung
Der Lieferant stellt das Fahrengold-Produkt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit dem Besteller her. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung.
4 Lieferung
4.1 Herstellungsort ist Berlin (Deutschland), der Ort, an dem der Lieferant seine Leistung erbringt (Erfüllungsort). Die Versendung des Fahrengold-Produktes vom Herstellungsort an einen anderen Bestimmungsort erfolgt auf Kosten des Bestellers (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Sofern zwischen Verkäufer und Käufer nichts anderes schriftlich, d. h. in Text- oder Schriftform (z. B. E-Mail, Brief oder Fax) vereinbart wurde (nachfolgend auch „Ordnungsgemäße Form“), ist als Bestimmungsort des Versendungskaufs die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferadresse oder, falls keine Lieferadresse angegeben ist, die in der Auftragsbestätigung angegebene Kundenadresse (das an dieser Adresse liegende Eigentum des Käufers wird nachfolgend auch „Käufereigentum“ genannt) vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht, soweit nicht § 475 Abs. 2 BGB Anwendung findet, bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (jeweils „Lieferant“) über.
4.2 Ist in der Auftragsbestätigung ein Liefertermin genannt, so stellt dies keine Abweichung von Ziffer 4.1 dar, insbesondere übernimmt der Lieferant keine Lieferverpflichtung und trägt auch nicht das Risiko einer Verzögerung des Versandkaufs. Die Angabe des Liefertermins dient lediglich dazu, die notwendige Abstimmung zwischen Lieferant, Besteller und Lieferant zu ermöglichen. Der Besteller ist insoweit lediglich verpflichtet, in Abstimmung mit dem Lieferanten die Ware so rechtzeitig an den Lieferanten zu übergeben, dass dieser zum Liefertermin entsprechend der vom Lieferanten angegebenen Lieferzeit liefern kann. Der Lieferant wird sich jedoch bemühen, gegebenenfalls auf den Lieferanten mit dem Ziel einzuwirken, die Lieferung zum Liefertermin einzuhalten.
4.3 Ist in der Auftragsbestätigung kein Liefertermin angegeben, gilt diese Ziffer 4.3: Der Käufer hat das Recht, ab dem Datum des Vertragsabschlusses (d. h. Zeichnung und Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch Lieferant und Käufer) („Vertragsabschluss“) die Herstellung des Fahrengold-Produktes jederzeit durch formgerechte Mitteilung an den Lieferanten („Abruf“) abzurufen.
Der Lieferant ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche zur Montage benötigten Module des Fahrengold-Produktes innerhalb einer in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Wochen („Herstellungsfrist“) an den Lieferanten zu übergeben. Die Herstellungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Besteller die Anzahlung gemäß Ziffer 4.5 geleistet hat.
Der Abruf des Fahrengold-Produktes durch den Käufer erfolgt erst, wenn sämtliche vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen für die Montage des Fahrengold-Produktes erfüllt sind und insbesondere alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Montage des Fahrengold-Produktes vorliegen. Die Parteien werden sich bemühen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lieferzeit einen Termin für die Übergabe gemeinsam zu vereinbaren.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.5 Der Besteller ist verpflichtet, etwaige behördliche Genehmigungen für Straßen- und Gehwegsperrungen auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese für die Lieferung der Fahrengold Produktmodule erforderlich sind. Der Lieferant wird dem Besteller auf dessen Verlangen alle erforderlichen Informationen bezüglich der Lieferung zur Verfügung stellen, damit der Besteller die Erforderlichkeit von Genehmigungen im Sinne dieser Ziffer beurteilen kann.
4.6 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass etwaige Verunreinigungen der Fahrbahn durch das Verlassen des Werksgeländes durch LKW oder Montagefahrzeuge unverzüglich beseitigt werden. Er stellt den Lieferer von allen Ansprüchen frei, die wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gegen ihn geltend gemacht werden.
5 Montage
5.1 Der Lieferant ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche Module des Fahrengold-Produktes unmittelbar nach der Lieferung zu montieren. Der Besteller stellt für die Montage Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung.
5.2 Der Lieferant ist lediglich verpflichtet, die Module an einem „möglichen Standort“ auf dem Grundstück des Kunden zu installieren. Die möglichen Standorte können in der Auftragsbestätigung dadurch festgelegt werden, dass angegeben wird, an welchen Orten des Grundstücks des Käufers eine Montage der Module des Fahrengold-Produkts möglich ist oder an welchen Orten eine Montage ausgeschlossen ist; in diesem Fall gelten alle anderen bebaubaren Orte des Grundstücks des Käufers als mögliche Standorte. Lieferant und Käufer können die möglichen Standorte auch nachträglich in angemessener Form vereinbaren. Haben Lieferant und Käufer die möglichen Standorte nicht festgelegt, gelten als mögliche Standorte nur diejenigen Orte auf dem Grundstück des Käufers, an denen (a) die Errichtung des Fahrengold-Produkts technisch möglich ist und (b) die Gesamtkosten für Herstellung, Lieferung und Montage des Fahrengold-Produkts aufgrund der Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks des Käufers den Gesamtpreis nicht übersteigen.
6 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Gründungen und Anschlüsse
6.1 Die Schaffung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufstellung des Fahrengold-Produkts, insbesondere die Herstellung eines geeigneten Fundaments und die Einholung einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung, obliegt ausschließlich dem Käufer. Der Käufer ist zudem dafür verantwortlich, dass das Fahrengold-Produkt über die in der Garage integrierten Schnittstellen an das Stromnetz und das Internet angeschlossen wird.
6.2 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Erdarbeiten und die maßgenaue Fundamentherstellung entsprechend den vom Lieferanten bei der Lieferung angegebenen Mindestmaßen (Tiefe, Außenmaß und Wert) ausgeführt sind.
6.3 Der Lieferant erbringt für den Besteller keine Planungsleistungen hinsichtlich der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung des Fahrengold-Produktes auf dem Grundstück des Bestellers.
Sämtliche Ratschläge und sonstige Auskünfte des Lieferanten hinsichtlich möglicher Standorte des Fahrengold-Produktes auf dem Grundstück des Käufers, insbesondere im Rahmen einer Besichtigung des Grundstücks des Käufers, erfolgen ausschließlich im Hinblick auf die technische und insbesondere bauliche Machbarkeit der Aufstellung des Fahrengold-Produktes.
Die Funktion eines Bauleiters im Sinne des Bauordnungsrechts übernimmt der Lieferant nicht.
7 Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der vom Käufer zu zahlende Gesamtpreis in EURO in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Dieser beinhaltet den Preis für alle bestellten Module des Fahrengold-Produkts, die Kosten für Lieferung und Montage.
7.2 Der Gesamtpreis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige weitere Steuern, Zölle und Gebühren sowie sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
7.3 Der Besteller überweist den Gesamtpreis spesenfrei auf das in der Auftragsbestätigung angegebene Bankkonto des Lieferanten. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen zwischen Lieferant und Besteller schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) vereinbart werden.
7.4 Der Besteller hat den Gesamtbetrag der Rechnung innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Ist Teilzahlung vereinbart, ist die Anzahlung nach Rechnungsstellung (kaufmännisch gerundet) innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Vertragsschluss zu leisten („Anzahlung“). Der restliche Gesamtpreis ist innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Fertigstellung der Produktion und vor Auslieferung an den Besteller zu bezahlen. Ansonsten sind Rechnungen innerhalb von 5 Bankarbeitstagen zu bezahlen.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Besteller jeweils in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten (bzw. 9 Prozentpunkten, wenn der Besteller kein Verbraucher ist) p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder wenn der Kunde mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängt, dass der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Befugnis des Kunden, seine sonstigen Ansprüche gegen den Lieferanten als eigene Rechte in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Fahrengold-Produkt (sowohl an den einzelnen Modulen und sonstigen Komponenten als auch im Falle einer Montage an der montierten Garage) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Lieferanten aus dem Vertrag (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Lieferer gehörenden Waren erfolgen.
9 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung
9.1 Weist eine Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sach- oder Rechtsmangel („Mangel“) auf, so ist der Lieferant zunächst verpflichtet, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
9.2 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen Sache (Nachlieferung). Hierbei hat der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung ist der Besteller nicht berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant zweimal erfolglos versucht, den Mangel zu beseitigen, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bleibt unberührt.
9.4 Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiterhin haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Anbieter unbeschränkt nach dessen Vorschriften.
Der Lieferant haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern der Lieferant bezüglich des Liefergegenstands eine solche Garantie abgegeben hat. Tritt ein Schaden ein, der auf dem Fehlen einer vom Lieferanten garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruht und dieser Schaden nicht unmittelbar am Liefergegenstand entsteht, haftet der Lieferant hierfür nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.5 Beruht ein Verzugs- oder Mangelschaden auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Lieferers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Das gleiche gilt, wenn dem Besteller Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zustehen.
9.6 Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen nicht, und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Besteller gegen den Lieferanten geltend gemachten Ansprüche.
10 Vertragliches Widerrufsrecht
10.1 Ist für die Errichtung des Fahrengold-Produktes auf dem Grundstück des Käufers eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich, so steht dem Käufer im Falle einer rechtskräftigen Verweigerung der Genehmigung ein Rücktrittsrecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
10.1(a) der Käufer die Genehmigung ordnungsgemäß beantragt, gegen die Ablehnung der Genehmigung ordnungsgemäß vorgegangen und insbesondere alle im jeweiligen Verfahrensstadium zur Verfügung stehenden Rechtsmittel fristgerecht und mit überwiegender Erfolgsaussicht eingesetzt hat (zur Veranschaulichung: Wird beispielsweise der Antrag des Käufers auf Baugenehmigung von einer deutschen Verwaltungsbehörde abgelehnt, muss der Käufer gegen diese Entscheidung einen rechtlich zulässigen Widerspruch einlegen, soweit für das jeweilige Rechtsmittel jeweils überwiegende Erfolgsaussichten bestehen, und/oder Klage gegen die ursprüngliche Entscheidung oder den Widerspruchsbescheid erheben. (b) der Käufer muss gegen die ursprüngliche Entscheidung bzw. den Widerspruchsbescheid Berufung einlegen und gegebenenfalls die Gerichte anrufen);
10.1(b) Der Käufer weist dem Verkäufer durch Übersendung einer Kopie des Ablehnungsbescheids und/oder im Falle eines Rechtsmittels der das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Entscheidung (die Entscheidung ist auf Verlangen des Verkäufers jeweils notariell zu beglaubigen und, sofern sie in einer anderen Sprache abgefasst ist, in die deutsche bzw. englische Sprache zu übersetzen) nach, dass die Genehmigung rechtskräftig verweigert wurde.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des Satzes 1 besteht nur, wenn die Genehmigung für alle in Frage kommenden Standorte versagt wurde oder sich aus der das Verfahren abschließenden Entscheidung ergibt, dass die Genehmigung auch für die übrigen in Frage kommenden Standorte versagt würde.
10.2 Wenn (a) die Aufstellung des Fahrengold-Produkts auf dem Gelände des Kunden technisch nicht möglich ist oder (b) die Gesamtkosten für Herstellung, Lieferung und Montage des Fahrengold-Produkts aufgrund der Lage oder Beschaffenheit des Geländes des Kunden den Gesamtpreis übersteigen würden, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.3 Ruft der Besteller im Falle der Ziffer 4.3 das Fahrengold-Produkt nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss ab, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist dem Lieferanten auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche nach, dass er die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung beantragt hat und der Bescheid über die Genehmigung noch nicht rechtskräftig ist.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Geltung gesetzlicher Bestimmungen
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
11.2 Hinweise und Kommunikation
Mitteilungen und jegliche Kommunikation bedürfen der Schriftform (per Brief, E-Mail oder Fax). Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Kontaktdaten des Bestellers und des Lieferanten gelten als richtig. Besteller und Lieferant sind verpflichtet, sich gegenseitig über Änderungen ihrer jeweiligen Kontaktdaten zu informieren.
11.3 Gerichtsstand
11.3(a) Hat der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt Folgendes:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn (i) der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder (ii) der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands verlegt oder dieser Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
11.3(b) Befindet sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in Deutschland, gilt Folgendes:
Sofern kein Fall des Art. 17 Brüssel Ia-VO oder des Art. 15 LugÜ vorliegt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten, wobei der Lieferant auch berechtigt ist, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.3(c) Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.4 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt – unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung und sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften – deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des vorstehend vereinbarten Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.5 Salvatorische Klausel und Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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Ausgehend von einem tiefen Verständnis für die unerfüllten Bedürfnisse unserer Kunden bietet Fahrengold zwei einzigartige Produktlinien mit jeweils unterschiedlichen Ausdrucksformen, proprietärem geistigem Eigentum und Softwaretechnologie. Fahrengold bietet einem weltweiten Kundenstamm umfassendes Stolz und Seelenfrieden.

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